Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO GVörA NRW

§ 7 Eignungsentscheidung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/7#abs-1 (1) An der Einführungszeit kann nur teilnehmen, wer zuvor den Eignungslehrgang bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/7#abs-2 (2) Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eignungslehrgangs für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sind die Beurteilungen gemäß § 11 Absatz 7 und gegebenenfalls § 10 Absatz 2 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll der Gerichtsvollzieheranwärterin oder dem Gerichtsvollzieheranwärter spätestens drei Wochen vor Ende des Eignungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/7#abs-3 (3) Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter, die den Eignungslehrgang nicht bestehen, sind nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu entlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GV%C3%B6rA%20NRW/7#abs-4 (4) Eine Verlängerung des Eignungslehrgangs ist ausgeschlossen.

§ 6 § 8